A 950 – Anfrage Ursprung Jasmin und Mit. über die Zuweisungen von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen an die Gemeinden
Die kantonale Asylverordnung sieht vor, dass der Kanton Luzern Asylsuchende und Schutzbedürftige den Einwohnergemeinden nach einem Verteilschlüssel zuweisen kann.
Seit dem 1. September 2022 müssen die Gemeinden einen Erfüllungsgrad der Zuweisungen
von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen von 75 Prozent aufweisen. Ab 1. Dezember sind
90 Prozent zu erfüllen, weil im Winter ein Wiederanstieg der Flüchtenden erwartet wird. Hierbei stellt sich die Frage, was passiert, wenn in einer Gemeinde plötzlich kein Wohnraum
mehr zur Verfügung steht?